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Parken
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Parken oder Parkieren (Schweizer Hochdeutsch; ĂŒber das englische park âeinhegen, in einem Park abstellenâ schlieĂlich zu spĂ€tlateinisch parricus âGehegeâ) bezeichnet den Vorgang, ein betriebsfĂ€higes und zugelassenes Fahrzeug fĂŒr unbestimmte Zeit abzustellen (in Deutschland ein so genannter Abstellvorgang, in Ăsterreich ein Abstellen des Fahrzeuges). Dabei handelt es sich um einen zulĂ€ssigen Gemeingebrauch, das Fahrzeug ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.
Das Parken ist wie das Halten ĂŒberall dort gestattet, wo es nicht durch Halt- (Ăsterreich: Halte-) oder Parkverbote untersagt ist. Zur besseren Ausnutzung des Parkraums ist platzsparendes Parken unabdingbar. Ausreichend Platz fĂŒr das Ein- und Aussteigen sowie das Rangieren ist freizuhalten.
Das Einparken im StraĂenraum zĂ€hlt neben anderen Grundfahraufgaben zur praktischen FĂŒhrerscheinprĂŒfung. Dabei unterscheidet man das LĂ€ngsparken in Fahrbahnrichtung vom SchrĂ€gparken. Das zur Fahrrichtung schrĂ€ge Parken erfordert weniger Geschicklichkeit. In den USA war das SchrĂ€gparken bereits Ende der 1920er Jahre weitrĂ€umig eingefĂŒhrt.cite-ref-1[1]
Contents
âą Deutschland
âą Niederlande
âą Ăsterreich
âą Schweden
âą Schweiz
⹠FahrrÀder
âą Gefahren
âą Siehe auch
âą Weblinks
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Situation nach LĂ€ndern
Deutschland
Definition
In Deutschland ist der Abstell- bzw. Parkvorgang vom reinen Haltvorgang zu unterscheiden, Rechtsgrundlage dafĂŒr bildet die StraĂenverkehrs-Ordnung (StVO). § 12 Abs. 2 StVO definiert: âWer sein Fahrzeug verlĂ€sst oder lĂ€nger als drei Minuten hĂ€lt, der parkt.â Es genĂŒgt also schon eines von beiden Kriterien, um aus dem Halte- einen Parkvorgang zu machen.
Regeln
â
Hauptartikel
:
Parkverbot
â
Hauptartikel
:
Dauerparker
Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten ParkflĂ€chen zu erfolgen und es muss grundsĂ€tzlich auf dem rechten Seitenstreifen geparkt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Ausnahmen davon gibt es nur in EinbahnstraĂen sowie auf Fahrbahnen, auf denen rechts Schienen vorhanden sind, sodass das Parken dort nicht möglich ist â dort ist das Parken am linken Fahrbahnrand erlaubt. Weiterhin ist es laut Urteil des OLG Köln zugelassen, in verkehrsberuhigten Bereichen auf gekennzeichneten ParkflĂ€chen in Fahrtrichtung links zu parken.cite-ref-2[2]
Das Halten und Parken auf jeglicher Art von Radverkehrsanlagen ist verboten; auf Gehwegen ebenso, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.
FĂŒr Lastkraftwagen und ihrer AnhĂ€nger gelten in Deutschland nach § 12 StVO besondere Regeln; sie dĂŒrfen in einigen Gebieten nicht nachts oder am Sonntag geparkt werden. KraftfahrzeuganhĂ€nger ohne Zugfahrzeug dĂŒrfen maximal zwei Wochen geparkt werden.
Niederlande
In den Niederlanden ist es zugelassen, den linken Fahrbahnrand zum Parken zu benutzen. In der Regel sind Verkehrsschilder so aufgestellt, dass sie aus beiden Richtungen problemlos zu erkennen sind.
Ăsterreich
Die rechtliche Grundlage fĂŒr das Halten und Parken ist die österreichische StraĂenverkehrsordnung (StVO). Als Spezialnorm fĂŒr das Verhalten von Lenkern auf und nahe von Eisenbahnkreuzungen kommt auch fĂŒr das Halten und Parken die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 zur Anwendung.
Definition
Nach § 2 Abs. 1. Z. 28 StVO gilt als Parken jedes lĂ€ngere Abstellen des Fahrzeuges ĂŒber die fĂŒr Halten definierte Zeitdauer.cite-ref-par2-at-3-0[AT 1] Nach § 2 Abs. 1 Z. 27 handelt es sich dann um Halten, wenn eine ânicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige UmstĂ€nde erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder fĂŒr die Dauer der DurchfĂŒhrung einer LadetĂ€tigkeitâ (§ 62) vorgenommen wird.cite-ref-par2-at-3-1[AT 1]
Regeln
Fahrzeuge allgemein
Die Fahrzeuge sind âzum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste AusnĂŒtzung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daĂ kein StraĂenbenĂŒtzer gefĂ€hrdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wirdâ (§ 23 Abs. 1).cite-ref-par23-at-4-0[AT 2]
Sofern sich durch Bodenmarkierung oder StraĂenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, sind Fahrzeuge auĂerhalb von ParkplĂ€tzen parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahrzeuge sind platzsparend aufzustellen, das heiĂt, sie dĂŒrfen auch schrĂ€g zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.cite-ref-5[AT 3]
Jedenfalls nicht gehalten oder geparkt werden darf ĂŒberall dort, wo es durch Halte- bzw. Parkverbote verboten ist. DarĂŒber hinaus sind die Halte- und Parkverbote in § 24 StVO Abs. 1 (Halten und Parken) und 3 (Parken) geregelt. Darunter zĂ€hlen Halten und Parken auf engen StraĂenstellen, vor unĂŒbersichtlichen Kurven oder Bergkuppen, auf BrĂŒcken und in UnterfĂŒhrungen sowie auf Schutzwegen und RadĂŒberfahrten. Weiters aus Sicht des ankommenden Verkehrs innerhalb von 5 Metern vor dem Schutzweg bzw. der RadĂŒberfahrt, sowie innerhalb von 5 Metern vom nĂ€chsten Schnittpunkt einander kreuzender FahrbahnrĂ€nder. In gewissen nach Abs. 2 geregelten FĂ€llen dĂŒrfen durch Bodenmarkierungen absolute Halte- bzw. Parkverbote nach Abs. 1 oder 2 ausgehebelt werden.cite-ref-par24-at-6-0[AT 4]
Neben den anderen absoluten Halte- und Parkverboten gehören zur Verhinderung von Verkehrsbehinderungen des flieĂenden Verkehrs das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen, sowie auf der linken Seite von EinbahnstraĂen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen fĂŒr den flieĂenden Verkehr freibleibt.cite-ref-7[AT 5]
Verboten ist das Parken vor Haus- und GrundstĂŒckseinfahrten (§ 24 Abs. 3 lit. b)), wie auch auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen fĂŒr Omnibusse (lit. c)) wĂ€hrend der Betriebszeiten.cite-ref-par24-at-6-1[AT 4] Halten ist demnach in diesen FĂ€llen erlaubt, jedoch hat der Lenker im Fahrzeug zu verbleiben und âbeim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder GrundstĂŒckseinfahrt benĂŒtzen will, die Aus- oder Einfahrt unverzĂŒglich freizumachenâ (§ 23 Abs. 3). Auf Gleisen gilt das Wegfahrgebot wĂ€hrend der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge (§ 28 Abs. 2).
Auf Gehsteigen und Gehwegen (§ 2 Abs. 1 Z. 10 und 11) ist das Abstellen (Halten und Parken) von Fahrzeugen verboten (vgl. § 8 Abs. 4), soweit es nicht nur durch Bodenmarkierungen vorgesehen ist, dann jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg (§ 23 Abs. 2). In WohnstraĂen (§ 76b) ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den (durch Bodenmarkierung) dafĂŒr gekennzeichneten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a).cite-ref-par23-at-4-1[AT 2] Auf Autobahnen (§ 46) und AutostraĂen (§ 47) ist das Halten und Parken nur an Raststationen und RastplĂ€tzen zulĂ€ssig. Auf Eisenbahnkreuzungen ist das Halten und Parken (und Umkehren) absolut, unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung dann, âwenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die AnnĂ€herung eines Schienenfahrzeuges oder Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen rechtzeitig wahrzunehmenâ (§ 16 Abs. 2 lit. c) und d) Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961).
Abstellen von AnhÀngern und Fuhrwerken
AnhĂ€nger ohne Zugfahrzeug sowie unbespannte Fuhrwerke dĂŒrfen nach § 23 Abs. 6 nur zum Beladen oder Entladen auf der Fahrbahn stehengelassen werden, ein Parken ist daher mit diesen Fahrzeugen auf der Fahrbahn verboten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die genannten Fahrzeuge nach der LadetĂ€tigkeit nicht sofort entfernt werden können, das Entfernen eine unbillige Wirtschaftserschwernis wĂ€re oder sonstige wichtige GrĂŒnde fĂŒr das Stehenlassen vorliegen. DarĂŒber hinaus gelten fĂŒr das Aufstellen dieser Fahrzeuge die Bestimmungen ĂŒber das Halten und Parken sinngemĂ€Ă.cite-ref-par23-at-4-2[AT 2]
Abstellen von FahrrÀdern
Neben der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen zum Halten und Parken (Abstellen von Fahrzeugen) ist das Abstellen von FahrrĂ€dern in § 68 Abs. 4 StVO geregelt. Demnach sind FahrrĂ€der âso aufzustellen, daĂ sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern könnenâ.cite-ref-par68-at-8-0[AT 6]
ZulĂ€ssig ist das Abstellen von FahrrĂ€dern auch auf dem Gehsteig, sofern dieser mehr als 2,5 Meter breit ist; âdies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, auĂer wenn dort FahrradstĂ€nder aufgestellt sind.â DarĂŒber hinaus sind FahrrĂ€der auf dem Gehsteig âplatzsparend so aufzustellen, dass FuĂgĂ€nger nicht behindert und Sachen nicht beschĂ€digt werden.âcite-ref-par68-at-8-1[AT 6]
Schweden
In Schweden ist anders als in Deutschland die maximale Parkdauer auf öffentlichen StraĂen und ParkplĂ€tzen an Werktagen, ausgenommen Werktagen vor Sonn- und allgemeinen Feiertagen, auf maximal 24 Stunden beschrĂ€nkt.cite-ref-9[3] Diese ParkzeitbeschrĂ€nkung kann durch Beschilderung verkĂŒrzt oder verlĂ€ngert werden.
Schweiz
Definition
âParkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem GĂŒterumschlag dient.â (Artikel 19 Verkehrsregelnverordnung (VRV)) Eine explizite zeitliche Dauer ist im Gesetz nicht festgelegt.
FahrrÀder
Das Parken von FahrrĂ€dern wird oft auch nur Abstellen genannt. FahrrĂ€der, welche ĂŒber einen SeitenstĂ€nder verfĂŒgen, können diesen zum sicheren Stand des Fahrzeuges verwenden. Es können Fahrradabstellanlagen bereitgestellt werden, damit die Fahrzeuge daran angeschlossen werden können. Ein diebstahlsicheres Abstellen erfordert beim Parkvorgang das Verwenden eines Fahrradschlosses.
AbhĂ€ngig von der Art der Fahrradabstellanlage mĂŒssen FahrrĂ€der, bspw. bei Doppelstock-Parksystemen, beim Parken manuell auf die Anlage geschoben werden.cite-ref-10[4]
Gefahren
Laut einer Studie der Unfallforschung der Versicherer aus dem Jahr 2020 ist das Parken von Autos eine der gröĂten GefĂ€hrdungen fĂŒr Radfahrende, weil parkende Autos die Sicht einschrĂ€nken oder die FahrertĂŒre plötzlich geöffnet wird und dabei Dooring-UnfĂ€lle passieren können. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn Radfahrstreifen nicht mit einem ausreichenden Sicherheitsstreifen zu parkenden Autos markiert werden. Jeder fĂŒnfte Unfall mit einem Radfahrenden wird laut der Studie durch das Parken von Autos verursacht.cite-ref-11[5]
Im Zuge dessen gewinnt seit Jahren der Dutch Reach an Bedeutung. Dabei öffnet der Fahrer die AutotĂŒr mit der rechten statt mit der linken Hand, um durch die damit einhergehende Drehung des Oberkörpers automatisch einen Blick auf vorbeifahrende Radfahrer werfen zu können. Der höllĂ€ndische Griff wird zunehmend von zahlreichen Vereinen und Organisationen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit empfohlen.cite-ref-12[6]cite-ref-13[7]cite-ref-14[8]cite-ref-15[9]
Mathematische Betrachtungen
Die Bewegung fĂŒr das rĂŒckwĂ€rts Einparken eines Fahrzeugs wird als Bewegung auf zwei Wendekreisen modelliert, die sich berĂŒhren.cite-ref-16[10]cite-ref-17[11] Die Kreise haben jeweils einen Radius r {\displaystyle r} (effektiver Wendekreis) und das Auto bewegt sich erst um einen Winkel α α {\displaystyle \alpha } auf dem einen Kreis, dann um denselben Winkel auf dem anderen Kreis. Im Folgenden wird angenommen, dass der senkrechte Abstand p {\displaystyle p} zum Vorderfahrzeug vor dem Einparken gleich Null ist.
Winkel fĂŒr den Kreisbogen:
α α = arccos ⥠⥠2 r â â w 2 r {\displaystyle \alpha =\arccos {\frac {2r-w}{2r}}}
Benötigte ParklĂŒcke:
g â„ â„ 2 w r + f 2 + b {\displaystyle g\geq {\sqrt {2wr+f^{2}}}+b}
âą r der effektive Wendekreisradius
âą w die Breite des Autos
âą f der Abstand Hinterachse zur Front
âą b der Abstand Hinterachse nach hinten
Beispielsweise sind die Werte fĂŒr α α {\displaystyle \alpha } und g {\displaystyle g} (in Klammern angegeben in Metern) fĂŒr einige Fahrzeuge: VW Golf 4 42 Grad (5,50 m), VW Passat 41 Grad (6,08 m), Mercedes C-Klasse 43 Grad (5,88 m), A-Klasse 40 Grad (5,27 m), Opel Astra 43 Grad (5,42 m), Mercedes Smart 42 Grad (4,00 m).
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: parken
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wiktionary: parkieren
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Einzelnachweise und Anmerkungen
cite-note-11. â Auto-Magazin, Dr. Eysler & Co. Berlin, Erstausgabe Januar 1928, S. 11
cite-note-22. â OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 1997 â Ss 136/97, Online
cite-note-93. â Trafikförordning (1998:1276). 49 a §. In: lagen.nu. Abgerufen am 4. April 2018 (schwedisch).
cite-note-104. â ZIEGLER Metallbearbeitung GmbH: ZIEGLER. Abgerufen am 26. Mai 2024.
cite-note-115. â Unfallrisiko Parken fĂŒr zu FuĂ Gehende und Radfahrende. Abgerufen am 27. September 2023.
cite-note-126. â Der HollĂ€ndische Griff. Abgerufen am 16. Januar 2026.
cite-note-137. â Vermeidung von UnfĂ€llen im StraĂenverkehr im Zusammenhang mit dem Ăffnen von FahrzeugtĂŒren. Abgerufen am 16. Januar 2026.
cite-note-148. â HollĂ€nder-Griff. (adfc.de [abgerufen am 16. Januar 2026]).
cite-note-159. â Vermeidung von UnfĂ€llen im StraĂenverkehr im Zusammenhang mit dem Ăffnen von FahrzeugtĂŒren. Abgerufen am 16. Januar 2026.
cite-note-1610. â Norbert Herrmann: Ein mathematisches Modell zum Parallelparken. 1. Juli 2020, abgerufen am 1. Juli 2020. Auch in Hermann, Mathematik ist ĂŒberall, 4. Auflage, Oldenbourg 2012
cite-note-1711. â Norbert Herrmann: Ein mathematisches Modell zum Parallelparken. 1. Juli 2020, abgerufen am 1. Juli 2020.
Ăsterreich:
cite-note-par2-at-3AT 1. â § 2. Begriffsbestimmungen.
cite-note-par23-at-4AT 2. â § 23. Halten und Parken.
cite-note-5AT 3. â Vergleiche: Bis zur 19. StVO-Novelle mussten einspurige Fahrzeuge âam Fahrbahnrand schrĂ€gâ aufgestellt werden. Mit der genannten Novelle ist das Wort âschrĂ€gâ entfallen, wodurch das Abstellen auch parallel zum Fahrbahnrand erlaubt, das SchrĂ€gauftellen aber nicht verboten wurde. (Quelle: Kommentar zur StVO, Martin Hoffer: StVO-StraĂenverkehrsordnung. Verkehrsrecht Band I, ĂAMTC-Fachbuchreihe, 28. Auflage. Wien 2002.)
cite-note-par24-at-6AT 4. â § 24. Halte- und Parkverbote.
cite-note-7AT 5. â Die Breite eines Fahrstreifens ist in der StVO nicht definiert, ist jedoch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung mit 2,50 Meter Breite anzunehmen, zwei Fahrstreifen daher mit 5,0 Meter Breite. Siehe Kommentar zur StVO, Martin Hoffer: StVO-StraĂenverkehrsordnung.
cite-note-par68-at-8AT 6. â § 68. Verhalten der Radfahrer.